Aktualisiert am 9. Dezember 2024

Wie auch in anderen Ländern der Europäischen Union (EU) wurde mit der EU-Richtlinie 2014/55/EU zur elektronischen Rechnungsstellung klargestellt, dass Deutschland ab dem 18. April 2020 die elektronische Rechnungsstellung im Business-to-Government-Bereich (B2G) verpflichtend einführen muss. Allerdings ist die elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) in Deutschland nicht ganz so einfach. Hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen, einschließlich wichtiger Fristen pro Bundesland.

Deutsche Elektronische Rechnungsstellung Standards: XRechnung vs. ZUGFeRD

Ab dem 18. April 2020 müssen alle Behörden in Deutschland, nach den Anforderungen der EU in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach einem einheitlichen Standard zu empfangen und zu verarbeiten. Die E-Rechnungs-Verordnung der Bundesregierung legte fest, dass XRechnung der bevorzugte Standard für B2G-E-Rechnungen ist. Dieser Standard wurde von der deutschen Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) entwickelt und ist ein Rechnungsformat, welches auf XML basiert. Der aktuelle Standard XRechnung erlaubt zwei XML-Formate für die elektronische Rechnungsstellung: UBL oder UN/CEFACT Cross Industry Invoice (CII).

Obwohl XRechnung von der Bundesregierung bevorzugt wird, kann auch ZUGFeRD verwendet werden, da ZUGFeRD ebenfalls dem europäischen Standard entspricht. Es besteht aus zwei Komponenten: einer PDF-Datei und einer eingebetteten XML-Datei. ZUGFeRD basiert auf dem UN/CEFACT CII-Standard und dem ISO standard PDF/A3.

Die deutsche PEPPOL-Behörde: KoSIT

KoSIT ist seit Juni 2018 die deutsche PEPPOL-Behörde und trägt gleichzeitig die Verantwortung für das Format XRechnung. KoSIT ist Teil der Abteilung E-Government innerhalb der Kernverwaltung der Freien Hansestadt Bremen und ist eine ständige Einrichtung des Nationalen IT-Planungsrates.

Die Hauptaufgaben von KoSIT sind die Unterstützung des IT-Planungsrates bei der Verabschiedung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie die Steuerung gemeinsamer E-Government-Projekte von Bund und Ländern.

Termineinhaltung

Vorgabe ist, dass seit dem 18. April 2020 alle Behörden in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können. Tatsache ist, dass noch immer nicht alle Behörden, vor allem im kommunalen Bereich, elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das hat mit der föderalen Struktur zu tun, denn alle 16 Bundesländer haben ihre eigenen Verfassungen, Parlamente und Regierungen. Das heißt, es liegt in der Regel in der Verantwortung jedes einzelnen Bundeslandes, die europäischen Vorgaben umzusetzen.

Die Struktur, der Umfang und der Zeitpunkt der elektronischen Rechnungsstellung werden durch die E-Rechnungsgesetze und die dazugehörigen Verordnungen der jeweiligen Landesbehörden in den einzelnen Bundesländern festgelegt.

Bundesbehörden, -Ministerien und Unternehmen des Bundes haben mit dem Bundesportal eine gemeinsame Lösung implementiert, um Lieferanten die Einreichung elektronischer Rechnungen zu ermöglichen.

Auf Landesebene mussten dagegen 16 eigene Gesetze und Verordnungen auf Basis der EU-Richtlinie und des Europäischen Standards erarbeitet, optimiert und umgesetzt werden. Bis heute haben noch nicht alle Bundesländer eine Verordnung erlassen. Die bereits erlassenen Verordnungen sind teils unterschiedlicher Ausprägung.

Wie können Sie in Deutschland E-Rechnungen versenden?


Ab 2025 sind die B2B Unternehmen in Deutschland zur E-Rechnungsstellung verpflichtet. Der Grund dafür sind die Änderungen zur  § 14 UStG. worin eine verpflichtende elektronische Rechnung auch im B2B-Bereich eingeführt werden soll. Am 31.08.2023 hat das Bundeskabinett diesen Entwurf des Finanzministeriums zum Wachstumschancengesetz verabschiedet.Am 17. November 2023 hat der Bundestag hat auch das Wachstumchancengesetz verabschiedet.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen gibt es unterschiedliche Vorgaben, Schwellwerte und technische Ansätze. Für B2G-Lieferanten ist es wichtig, diese zu kennen und zu berücksichtigen.

Hier finden Sie eine Liste der kommenden Termine für ganz Deutschland:

1. Januar 2024: Rheinland-Pfalz - E-Rechnungspflicht für Lieferanten.

18. April 2024: Hessen - E-Rechnungspflicht für Lieferanten.

1. Januar 2025: Land Brandenburg - Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen für öffentliche Auftraggeber der mittelbaren Landesverwaltung, insbesondere Kommunen. Dies gilt für den unterschwelligen und oberschwelligen Bereich.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen auf Bundes- und Landesebene.

 

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Bundesebene

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Abschnitt 4a EGovernment-Gesetz (EGovG).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe E-Rechnungsverordnung (ERechV).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, ab 27. November 2020 für alle Bundesbehörden.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ja, seit 27. November 2020 an alle Bundesbehörden, mit Ausnahmen für Einzelbestellungen unter 1.000,00 €

Methoden des Rechnungseingangs:

 

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Sie wird von der KK3 den Bundesbehörden angeboten, siehe: Häufig gestellte Fragen zur Leitweg-ID. Lieferanten erhalten die Leitweg-ID von der Bundesbehörde, an die sie die Rechnung senden müssen.

Baden-Württemberg

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Abschnitt 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe Landesverordnung von Baden-Württemberg.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Seit dem 18. April 2020 sind öffentliche Einrichtungen in diesem Bundesland verpflichtet, E-Rechnungen ab einem Auftragswert von 1.000,00 € anzunehmen und zu verarbeiten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt die Verpflichtung nur für Auftragswerte oberhalb der Schwellwerte.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ab 1. Januar 2022. Ausnahmen gelten für Einzelbestellungen mit einem Wert unter 1.000,00 € sowie für Lieferanten aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Sie wird vom Dienstleistungsportal des Landes vergeben und dem Rechnungssteller vom Auftraggeber mitgeteilt.

Bayern

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Artikel 5 des Bayerisches E-Government-Gesetz (BayEGovG).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ab dem 18. April 2020 sind öffentliche Stellen in Bayern verpflichtet, elektronische Rechnungen ab einem Wert von 1.000,00 € anzunehmen und zu verarbeiten.

Für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landratsämter und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Zuständigkeitsbereich des Freistaats Bayern gelten diese Verpflichtungen zunächst für Aufträge oberhalb der Schwellwerte und ab dem 18. April 2022 auch für Aufträge unterhalb der Schwellwerte, beginnend bei 1.000,00 €.

Für Bauaufträge, deren Wert unterhalb der Schwellwerte liegt, gilt die Verpflichtung ab dem 18. April 2023.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Derzeit ist die Einreichung von elektronischen Rechnungen in Bayern nicht verpflichtend.

Methoden des Rechnungseingangs: In Bayern gibt es keine zentrale Plattform für den Rechnungseingang. Elektronische Rechnungen werden per E-Mail versendet. In Zukunft wird dies voraussichtlich über einen Webservice durch peppol erfolgen.

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist kein Pflichtbestandteil der E-Rechnung.

Berlin

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe die Berliner E-Rechnungsgesetz (BERG).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe E-Rechnungsverordnung (ErechV).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Öffentliche Auftraggeber in Berlin sind seit dem 18. April 2020 verpflichtet, E-Rechnungen für Auftragswerte oberhalb der Schwellwerte zu akzeptieren und zu verarbeiten. Ab dem 31. Dezember 2022 gilt die Verpflichtung für Auftragswerte ab 1.000,00 €.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein, eine Verpflichtung zur E-Rechnung gibt es in Berlin derzeit nicht. Allerdings kann die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung zwischen einzelnen Behörden und ihren Lieferanten vereinbart werden.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Sie wird für das Land Berlin von der Senatsverwaltung für Finanzen vergeben. Der Lieferant muss die Leitweg-ID von der zuständigen Behörde erhalten.

Brandenburg

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Absatz 5 der Brandenburgisches E-Government-Gesetz (BbgEGovG)).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die Brandenburgische E-Rechnungsverordnung (BbgERechV).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020 ist die Annahme von elektronischen Rechnungen ab einem Betrag von 1.000,00 € über das Verwaltungsportal für alle Behörden und Einrichtungen, die dem Land Brandenburg als Rechtsträger zugeordnet sind, verpflichtend. Ausnahmen gibt es im Bereich geheimhaltungsbedürftiger Verträge sowie in vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg genehmigten Einzelfällen.

Andere Behörden und Institutionen, die nicht dem Land Brandenburg als Rechtsträger zugeordnet sind, können das Verwaltungsportal oder alternative Verfahren zum Empfang elektronischer Rechnungen nutzen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Verpflichtung zur Annahme und Verarbeitung von E-Rechnungen für öffentliche Auftraggeber der mittelbaren Landesverwaltung, insbesondere Kommunen. Diese gilt für den unterschwelligen und oberschwelligen Bereich.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist als Teil der E-Rechnung zwingend erforderlich. Der Lieferant muss die Leitweg-ID von der zuständigen Behörde erhalten. Weitere Details finden Sie hier.

Bremen

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Paragraph 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen.

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die Regelung zu elektronischen Rechnungen in Bremen.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 27. November 2020. Ausnahmen gelten für Auftragswerte unter 1.000,00 und für Aufträge, die Vertraulichkeit erfordern.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ja, seit dem 27.November .2019 ist es ab einem Auftragswert von 1.000,00 € über die zentrale Rechnungseingangsplattform zERIKA verpflichtend.

Methoden des Rechnungseingangs:

  • Präferenz für einen Webservice über die Rechnungsempfangsplattform (zERIKA)
  • - Manuelle Eingabe über das zERIKA-Portal
  • Per Webupload
  • Per email
  • Per De-Mail
  • Mit Hilfe eines Webdienstes durch Peppol

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist als Teil der E-Rechnung zwingend erforderlich. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Behörde erhalten.

Hamburg

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt.

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe Hamburgische E-Rechnungs-VO.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020 laut EU-Richtlinie für Verträge oberhalb der Schwellwerte.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ja, ab einem Nettobetrag von 1.000 Euro für Lieferungen und Leistungen, 3.000 Euro für Bauleistungen.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Eine Liste der Hamburger Leitweg ID finden Sie hier. Lieferanten müssen die korrekte Identifikationsnummer bei der zuständigen Finanzbehörde erfragen.

Hessen

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Absatz 5 der Hessisches E-Government-Gesetz (HEGovG).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die ERechnungsVerordnung (ERechV) des Landes Hessen.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, ab dem 18. April 2020 für alle Behörden des Landes Hessen mit Ausnahme von Einzelaufträgen unter 1.000,00 €.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ja, ab 18. April 2024, siehe Veröffentlichung. Ausnahmen gelten bei Aufträgen, die Vertraulichkeit erfordern, bei Barbestellungen und bei bestehenden Kontakten für maximal 3 Jahre.

Methoden des Rechnungseingangs: Eine zentrale Einreichung ist bisher nicht möglich. Die Rechnung kann gesendet werden:

  • Per e-mail;
  • Mit Hilfe eines Webdienstes über Peppol (in Absprache mit der zuständigen Regierungsbehörde)

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Verwendung einer Identifikationsnummer ist erforderlich. Dies kann das Format der Leitweg-ID sein. Lieferanten müssen die Identifikationsnummer von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Mecklenburg-Vorpommern

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe die E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern (EGovG M-V).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe Mecklenburg-Vorpommern E-Invoicing-Verordnung - ERechVO M-V.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020, für alle Behörden im Land Mecklenburg-Vorpommern. Nach dem aktuellen Entwurf wird eine elektronische Rechnung unabhängig vom Auftragswert akzeptiert.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ja, ab 1. April 2023.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Niedersachsen

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Paragraph 6 des Niedersächsischen Gesetzes über die digitale Verwaltung und Informationssicherheit.

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die Niedersächsische E-Rechnungs-Verordnung (NERechVO).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein, bisher gibt es keine Verpflichtung. Staatliche Einrichtungen werden jedoch ermutigt, bei Vertragsabschluss eine E-Rechnung zu verlangen.

Methoden des Rechnungseingangs:

  • Über die zentrale Rechnungseingangsplattform (E-Poststelle NAVO)
  • Per Webupload
  • Per email
  • Per De-Mail (in naher Zukunft)
  • Ab dem 18. April 2022, mit Hilfe eines Webdienstes durch Peppol

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Nordrhein-Westfalen

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Abschnitt 7a der E-Government Gesetz.

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die E-Rechnungsverordnung (NRW).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 1. April 2020. Es gibt keine Ausnahmen basierend auf dem Auftragswert; die Verpflichtung gilt sowohl für Werte oberhalb als auch unterhalb der Schwellwerte. Ausnahmen gibt es nur für Aufträge, die Vertraulichkeit erfordern.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein. Die Regierung kann jedoch den Lieferanten auffordern, Rechnungen elektronisch zu versenden.

Methoden des Rechnungseingangs:

  • Manuelle Einreichung über das NRW-Portal
  • Per Webupload
  • Per email
  • Per De-Mail
  • Mit Hilfe eines Webdienstes durch Peppol

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist nicht verpflichtend.

Rheinland-Pfalz

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe die E-Rechnungs-Gesetz Rheinland-Pfalz (ERechGRP).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe E-Invoicing-Verordnung Rheinland-Pfalz - ERechVORP.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020, unabhängig vom Vertrags- bzw. Auftragswert.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Noch nicht, dies wird am 1. Januar 2024 beginnen.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Das Saarland

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Abschnitt 10a der E-Government-Gesetz Saarland (E-GovG SL).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Saarlandes.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020, unabhängig vom Vertrags- bzw. Auftragswert.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Noch nicht, dies beginnt am 1. Januar 2022 mit Ausnahmen für Einzelbestellungen mit einem Auftragswert von weniger als 1.000,00 €, für Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen, und für Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein obligatorischer Bestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Sachsen

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Absatz 3a der Sächsisches E-Government-Gesetz.

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung.

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, ab dem 18. April 2020 ist der Staat verpflichtet, E-Rechnungen sowohl ober- als auch unterhalb der Schwellenwerte zu akzeptieren. Ausnahmen gelten für vertrauliche Bestellungen.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Ja, nur für den oberschwelligen Bereich.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Sachsen-Anhalt

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe die E-Rechnungsgesetz Sachsen-Anhalt (ERG LSA).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die E-Rechnungsverordnung (ERechVO LSA).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 18. April 2020, unabhängig vom Auftragswert, mit Ausnahmen für Aufträge, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein.

Methoden des Rechnungseingangs:

  • Über die E-Rechnungsportal des Landes Sachsen-Anhalt
  • Per Webupload
  • Per email
  • Per De-Mail
  • Mit Hilfe eines Webdienstes durch Peppol

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Schleswig-Holstein

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Paragraph 52g des Gesetz zur Modernisierung der elektronischen Verwaltung.

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die E-Rechnungsverordnung (ERechVO LSA).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit dem 17. November 2019 für den Staat und seit dem 18. April 2020 für Kommunen. Die Verpflichtung gilt für den Staat unabhängig vom Auftragswert. Für Kommunen hingegen gilt die Verpflichtung nur oberhalb der Schwellenwerte, mit Ausnahmen für Aufträge, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein.

Methoden des Rechnungseingangs:

  • Über E-Rechnungsportal Schleswig-Holstein
  • Per Webupload
  • Per email
  • Per De-Mail
  • Mit Hilfe eines Webdienstes durch Peppol

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein Pflichtbestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.

Thüringen

E-Rechnung Gesetz: Ja, siehe Ziffer 4a Thüringer Thüringer E-Government-Gesetz (ThürEGovG).

E-Rechnungs-Verordnung: Ja, siehe die Thüringer E-Rechnungs-Verordung (ThürERechVO).

Verpflichtung zur Annahme von E-Rechnungen: Ja, seit 27. November 2019 unabhängig vom Vertrags- bzw. Auftragswert.

E-Rechnungspflicht für Lieferanten: Nein. Die Regierung kann den Lieferanten jedoch auffordern, elektronisch zu fakturieren.

Methoden des Rechnungseingangs:

Akzeptierte Rechnungsformate: XRechnung, oder andere in einem EN-16931-Format wie ZUGFeRD 2.1 (Profil EN 16931).

Leitweg-ID: Die Leitweg-ID ist ein obligatorischer Bestandteil der E-Rechnung. Lieferanten müssen die Leitweg-ID von der zuständigen Regierungsbehörde erhalten.